© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1133706

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

26 Salzburg

Das SKBBG • [Fußnote: Gesetz vom 3. Juli 2019 über die Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg, StF: LGBl 57/2019 idgF.]  gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Ausgenommen sind vom Anwendungsbereich Praxiskindergärten und -horte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind; weiters der Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen, Schüler- und Lehrlingsheim. Außerdem ist die Betreuung von Gruppen von Kindern, die in Eigenverantwortung der erziehungsberechtigten Person(en) oder im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit geführt werden vom Anwendungsbereich ausgenommen. Gleiches gilt für Einrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten, wie zum Beispiel Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen und ausschließliche Ferienbetreuungsprojekte; und die Einrichtungen zur Kinderbetreuung der gemeinnützigen Vereine „San Helios“ sowie „Paracelsus-Schule Salzburg, nicht jedoch hinsichtlich § 62 SKBBG, soweit es sich um Datenverarbeitungen zu den im § 62 Abs 2 Z 11 SKBBG angeführten Zwecken handelt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Kinder- und Jugendschutz in unserem Shop! Zum Shop