10.4 Exkurs: Judikaturbeispiele
Beispiel:
Einem 9-Jährigen kann jedenfalls die Einsicht in einfache Straßenverkehrsregeln zugemutet werden. Er kann erkennen, dass auch auf einer Wohnstraße, auf der mehrere Kinder Ball spielen, das freihändige und rückwärts schauende Fahrradfahren nicht nur ihn selbst, sondern auch andere Kinder im großen Maß gefährdet. Kommt es zu einem Unfall, so trifft auch den Minderjährigen ein Mitverschulden am Unfall, Schadenersatz/Schmerzengeld ist zu leisten (2 Ob 346/97i).
Einen 13-Jährigen, der seine Mitschülerin am Heimweg beim Gehen behindert und immer wieder schubst, sodass die 14-jährige Mitschülerin als Fußgängerin verletzt wird, trifft eine Haftung für sein Verhalten. Schädigern in diesem Alter wird üblicherweise ein Mitverschulden zugemessen, sodass auch ein erst 13-Jähriger für seine Unachtsamkeit einzustehen hat (2 Ob 168/12p).
Bei Kindern im Vorschulalter muss hingegen davon ausgegangen werden, dass sie Gefahren des Straßenverkehrs nicht einschätzen können. Die allgemeine Erfahrung im Straßenverkehr zeigt, dass es durchaus vorkommt, dass Kinder im Vorschulalter im letzten Moment vor einem herannahenden Kraftfahrzeug über die Straße laufen. Aufsichtspflichtige haben daher die Kinder an der Hand zu halten oder sich so zu positionieren, dass das Kind nicht einfach weglaufen kann. Anderenfalls ist von einer Missachtung der Aufsichtspflicht auszugehen (2 Ob 180/21s).