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Dokument-ID: 1152246
31.5 Privatschulwesen
Die Errichtung, Führung von Privatschulen, die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts und die Gewährung von Subventionen an diese wird vom PrivSchG • [Fußnote: Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen, StF: BGBl 244/1962 idgF.] geregelt. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Schulen.