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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9 Wie ist die Mitteilung zu erstatten?

Die Mitteilung ist schriftlich zu erstatten (§ 37 Abs 4 B-KJHG).

Sie hat jedenfalls

  • Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen; und
  • die daraus gezogenen Schlussfolgerungen; sowie
  • Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.

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