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Dokument-ID: 1103485
2.9 Wie ist die Mitteilung zu erstatten?
Die Mitteilung ist schriftlich zu erstatten (§ 37 Abs 4 B-KJHG).
Sie hat jedenfalls
- Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen; und
- die daraus gezogenen Schlussfolgerungen; sowie
- Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.