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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.1 Familienhärteausgleich

Gem § 38a Abs 1 FLAG kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, darüber hinaus finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren (Familienhärteausgleich). Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben (§ 38a Abs 2 FLAG). Empfänger von Zuwendungen können gem § 38a Abs 3 FLAG nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gem AsylG 2005, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein. Auf die Gewährung von derartigen Zuwendungen besteht allerdings kein Rechtsanspruch (§ 38a Abs 4 FLAG).

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