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Dokument-ID: 1197873
7.6.2 Verfahren
Die Gewährung der erwähnten Hauptleistungen setzt grundsätzlich einen Antrag voraus, Verfahren sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz erforderlich machen, und eine Antragstellung nicht gewährleistet scheint (§ 21 Abs 1 Oö. ChG).