4.3.2 Verschwiegenheitspflicht in der Kinder- und Jugendhilfe
Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind in den jeweiligen Landesgesetzen entsprechende Regelungen zu finden. Die im Wesentlichen inhaltlich ähnlichen Bestimmungen besagen, dass in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, einschließlich der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, zur Verschwiegenheit in Bezug auf sensible Informationen über Kinder und deren Familien verpflichtet sind. Geschützt sind alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, (werdende) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen und deren Familien mittelbar oder unmittelbar betreffen. So kann es sich beispielsweise um erzieherisches Fehlverhalten, Gewalt in der Familie, Krankheiten, Beziehungsprobleme oder Schulprobleme handeln. • [Fußnote: Staffe, in Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz, Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen- bundeseinheitliche Qualitätsstandards, iFamZ 2013, 121 ff.] Die Tatsachen müssen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sein. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. • [Fußnote: Siehe zB § 52 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBL Nr 32/2015 idF VII Nr 29/2020, § 11 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 51/2013.]