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Dokument-ID: 1103423
4.1.3 Als Opfer
Ist die minderjährige Person das Opfer der strafbaren Handlung, so genießt sie zudem besondere Rechte.
§ 65 Z 1 lit a bis c StPO normiert, wer „Opfer“ in einem Strafverfahren ist. Minderjährige (nach der Definition des § 74 Abs 1 Z 3 StGB „wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“) gelten nach § 66a Abs 1 Z 3 StPO jedenfalls als besonders schutzbedürftig. Besonders schutzbedürftigen Opfern kommen folgende Rechte nach § 66a Abs 2 StPO zugute: