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Dokument-ID: 1103590
3.5 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Verschwiegenheit und Dokumentation
Auch vonseiten des Psychotherapeuten sind über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen (§ 44 Abs 1 PThG 2024):