21.2.7 WKKG: Kindergartenbetrieb – räumliche Ausstattung
Gem § 4 WKGVO darf der Kindergarten nicht der Einwirkung von Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß ausgesetzt sein. Der Kindergarten muss gegenüber der Umgebung (etwa gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen) derartig geschützt sein, dass eine Gefährdung der Kinder vermieden wird. Die Verordnung sieht weiters vor, dass jeder Kindergarten einen im Freien gelegenen Spielplatz aufweisen muss, der ausreicht, um den die Einrichtung besuchenden Kindern Gelegenheit zur Bewegung in freier Luft zu bieten. Im Freien aufgestellte Spielgeräte sind jährlich zu überprüfen. Es muss darüber ein Nachweis erbracht werden. Sollten Mängel festgestellt werden, dann müssen diese unverzüglich behoben werden. Im Fall, dass im verbauten Gebiet ein Kindergarten keinen eigenen Spielplatz hat, muss Vorsorge getroffen werden, dass den Kindern die Benützung nahe gelegener Spiel- oder Sportplätze offensteht. Sofern möglich, ist innerhalb der Kindergartenräumlichkeiten ein Bewegungsraum eingerichtet.