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Dokument-ID: 1103478
2.3.2 (Schwerer) sexueller Missbrauch
Was unter (schwerem) sexuellen Missbrauch von Unmündigen (also Kindern bis zum Alter von 14 Jahren) und Jugendlichen zu verstehen ist, wird im Wesentlichen von den diesbezüglich gegebenen strafrechtlichen Bestimmungen definiert: