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Dokument-ID: 1103479
2.3.3 Kindeswohlgefährdungen
Auch über die genannten an sich strafrechtlich relevanten Umstände hinaus sieht das Gesetz vor, dass von den genannten Behörden, Einrichtungen und Personen auch jeder andere begründete Verdacht darüber, dass das Wohl von Kindern und Jugendlichen sonst in anderer Weise erheblich gefährdet ist, eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger auslöst.