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Dokument-ID: 1127598
21.3.12 WTBG: Verwaltungsstrafen
§ 8 WTBG enthält die Verwaltungsstrafbestimmungen, wobei bereits der Versuch gem § 8 Abs 3 WTBG strafbar ist. Mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,– ist zu bestrafen, wer einen der folgenden Tatbestände verwirklicht: