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Dokument-ID: 1103589
3.4 Psychologinnen und Psychologen
Verschwiegenheit und Dokumentation
Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet (§ 37 Abs 1 PsychologenG).