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Dokument-ID: 1152291
8.6.1 Kontaktrecht gegen den Willen eines Elternteils
Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde die Neuerung, wonach der Minderjährige sein Kontaktrecht zu einem Elternteil auch gegen dessen Willen durchsetzen kann, in § 106b Außerstreitgesetz eingeführt. Mitunter verläuft die Kontaktaufnahme nicht reibungslos. In solchen Fällen steht dem Kind eine Besuchsmittlerin oder ein Besuchsmittler unterstützend und vermittelnd zur Seite.