2.2.4 Persönlicher Geltungsbereich
Gem § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder bei schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler erforderlich ist und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Funktionell werden diese Personen als Bundesorgane tätig, da das Schulwesen in Gesetzgebung und Vollziehung einer Generalkompetenz des Bundes unterliegt (Art 14 B-VG).