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Neu Dokument-ID: 1103287

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG)

Das B-KJHG 2013 • [Fußnote: Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche, StF: BGBl 69/2013 idgF.]  sollte im Zeitpunkt seines Inkrafttretens den zwischenzeitlich eingetretenen gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung tragen und die Ergebnisse aus drei Arbeitsgruppen, die 2008 durch das damalige Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtet worden waren, zu den Themenbereichen „Aufdeckung und Gefährdungen und Hilfeplan“, „Standards“ und „Ziele und Grundsätze“ entsprechend legistisch einarbeiten. Ziel war es, bundesweit vergleichbare Standards für die Leistungserbringung trotz der geteilten Kompetenzverteilung (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Länder) zu schaffen. Im Zuge der Entflechtung und Neuordnung der Kompetenzverteilung und der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe traten die §§ 1 bis 36 B-KJHG 2013 außer Kraft. Derzeit besteht das B-KJHG 2013 aus den §§ 37 bis 47 und enthält unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht. Auffällig ist, dass das B-KJHG 2013 verschiedene Begrifflichkeiten nicht definiert, wie etwa „Kinder“, „Jugendliche“ und „junge Erwachsenen“. • [Fußnote: Legaldefinitionen zu diesen Begriffen waren im außer Kraft getretenen § 4 B-KJHG 2013 enthalten; dieser wird weiter unten dargestellt.]  Es ist wohl anzunehmen, dass sich die Begrifflichkeiten an den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Vorschriften orientieren.

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