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Dokument-ID: 1133699
1.1.6 Familienbeihilfe: Eigeneinkommen des Kindes
Ein allfälliges Eigeneinkommen eines Kindes bleibt bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres stets außer Betracht.
Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von EUR 15.000,– pro Jahr nicht übersteigen.