31.3.5 Zugänglichkeit und Schulgeldfreiheit
Die öffentlichen Schulen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Es ist jedoch aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen möglich, dass Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die Aufnahme in eine öffentliche Schule darf nur aus den folgenden Gründen abgelehnt werden: