2.3.4 Junge Erwachsene
Volljährige Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im JGG als „junge Erwachsene“ bezeichnet. Im Strafverfahren von jungen Erwachsenen sind einige Bestimmungen des JGG anzuwenden (§ 46a JGG). Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden (§ 1 Abs 2 JGG). Allerdings kann auch eine Altersfeststellung durchgeführt werden.