Neu
Dokument-ID: 1103292
3.3 Handlungsfähigkeit
Unter Handlungsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Entscheidungsfähigkeit bedeutet, dass die Person die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang versteht, ihren Willen danach bestimmt und sich dementsprechend verhalten kann. Die Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.