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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Kinder- und Jugendhilferecht

Wie bereits weiter oben ausgeführt sieht Art 2 Abs 2 K-Vereinbarung vor, dass die Bestimmungen und Mindeststandards, die in §§ 1 bis 7 und 9 bis 36 B-KJHG 2013 geregelt sind bzw waren, zum Inhalt der K-Vereinbarung werden und die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder werden.

Aus diesem Grund werden im Folgenden die Regelungen des §§ 1 bis 7 und 9 bis 36 B-KJHG 2013 wiedergegeben werden, da großteils die landesgesetzlichen Regelungen iZm Jugendhilfe von §§ 1 bis 7 und 9 bis 36 B-KJHG 2013 deutlich inspiriert worden sind; auch wenn die landesgesetzlichen Regelungen deutlich detaillierter ausgefallen sind und teils Instrumente vorsehen, die so nicht in den entsprechenden Bestimmungen des B-KJHG 2013 vorgesehen sind – so sieht etwa § 64 K-JHG • [Fußnote: Gesetz vom 21. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche, StF: LGBl 83/2013 idgF.]  die Einrichtung einer Pflegeelterndatenbank vor, die von der Landesregierung betrieben wird.

Zu betonen ist, dass § 4 B-KJHG 2013 sechs Legaldefinitionen enthält. Unter „Kindern und Jugendlichen“ werden Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verstanden. Bei „jungen Erwachsenen“ handelt es sich um Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. „Eltern“ sind nicht nur die (leiblichen) Eltern, sondern auch die Adoptiveltern und die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen. Schwangere und deren Ehepartnern oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann werden als „werdende Eltern“ bezeichnet. Der Begriff „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“ versteht darunter natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen. Unter „nahen Angehörigen“ werden bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner/innen oder Lebensgefährt/innen oder eingetragene PartnerInnen von Elternteilen verstanden. § 1 B-KJHG 2013 enthält die Zielbestimmungen und wiederholt teils zivilrechtliche Grundsätze. So haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, wobei zu deren Pflege und Erziehung in erster Linie ihre Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Person verpflichtet und berechtigt sind/ist. Erst, wenn das Kindeswohl betreffend die Pflege und Erziehung nicht gewährleistet werden kann, sind Erziehungshilfen zu gewähren. Prinzipiell gilt die Unverletzlichkeit der familiären Rechte und der familiären Beziehungen in die nur insoweit eingegriffen werden, kann als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Zivilrecht vorgesehen ist. Die Aufgabenwahrnehmung der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.

Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe lassen sich in die folgenden Grundsätze unterteilen:

  • Allgemeine Bewusstseinsbildung für die Grundsätze und die Methoden förderlicher Pflege und Erziehung
  • Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des elterlichen Bewusstseins für ihre Aufgaben
  • Förderung der angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und deren Verselbstständigung
  • Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen iZm Pflege und Erziehung
  • Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohls, va mit Erziehungshilfen

§ 3 B-KJHG 2013 verweist auf die Grundsätze des KRK und statuiert Aufgaben, die korrespondierend zu den Grundsätzen des § 2 B-KJHG 2013 gesehen werden können. Als eigenständige Aufgaben, die keinerlei Deckung in § 2 B-KJHG 2013 finden, können gesehen werden: die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen; Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Kinder- und Jugendhilfe ist ein österreichischer Anknüpfungspunkt seitens der werdenden Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dieser kann entweder der Hauptwohnsitz oder der (gewöhnliche) Aufenthalt im Inland sein.

Die Zuständigkeit für die Leistungserbringung richtet sich nach dem Hauptwohnsitz – subsidiär dazu der (gewöhnliche) Aufenthalt – im Wirkungsbereich des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers der betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerber/innen. Nur bei Vorliegen von Gefahr in Verzug ist jener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Jedoch ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger davon zu verständigen. § 5 B-KJHG 2013 behandelt einen allfälligen Zuständigkeitswechsel des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der prinzipiell mit einem Wechsel des Hauptwohnsitzes oder (gewöhnlichen) Aufenthalts einhergeht.

Gem § 6 B-KJHG 2013 unterliegen die Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfeträger der Verschwiegenheitspflicht, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt. Gleiches gilt hinsichtlich der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Diese Verschwiegenheitspflicht endet auch nicht nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger und auch nicht im Strafverfahren gegenüber einem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte. Hierzu muss aber das Auskunftsersuchen sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei sinngemäß §§ 51 Abs 2 erster Satz und 112 StPO anzuwenden sind.

§ 7 B-KJHG 2013 normiert das Auskunftsrecht der Kinder und Jugendlichen. Junge Erwachsene werden nicht von der Regelung erfasst, da diese bereits volljährig sind. Prinzipiell steht das Recht auf Auskunft Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen.

§ 9 B-KJHG 2013 enthält die Vorschriften über die Dokumentationspflichten, die der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu erbringen hat. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und hat jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans und Daten der Auskunftspersonen zu enthalten. Eine Einsicht kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gem § 7 B-KJHG 2013 gewährt werden. Zu betonen ist, dass der Träger der Kinder- und Jugendhilfe das Land ist und die Landesgesetzgebung die entsprechenden Organisationseinheiten bestimmt. Es ist möglich, dass private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels Leistungsverträgen tätig werden können. Eine Eignung dieser privaten Einrichtungen ist auf Antrag vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid zu entscheiden. Der Leistungsvertrag muss zumindest Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung und die Leistungsentgelte regeln. §§ 12 bis 15 B-KJHG 2013 enthalten die Qualitätsvorgaben hinsichtlich der Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Rahmenbedingungen iZm Planungssicherheit, Forschungsvorhaben und statistischen Erhebungen.

Im zweiten bis sechsten Abschnitt (§§ 16 bis 35 B-KJHG 2013) sind die Rahmenvorgaben für folgende Themenbereiche enthalten:

  • Ausgestaltung der Sozialen Dienste hinsichtlich der zu besorgenden Aufgaben wie etwa Hilfe für Familien in Krisensituationen und Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien; es ist möglich für die Inanspruchnahme der Sozialen Dienste Entgelt zu verlangen.
  • Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers und umfassen unter anderem Betreuungseinrichtungen für Notsituationen und betreute Wohnformen für Jugendliche.
  • Die Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen und deren Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Es besteht hier etwa die Möglichkeit, dass für die Vorbereitung und fachliche Begleitung von Pflegepersonen • [Fußnote: Bei Pflegepersonen handelt es sich um Personen, die Pflegekinder – Kinder und Jugendliche, die weder von Eltern noch sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen noch nahen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur vorübergehend gepflegt werden – pflegen und erziehen.]  und die Vermittlung von Pflegeverhältnissen private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden können.
  • Ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers festzulegen ist.
  • Bei nicht nur vorübergehender Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht iRd der vollen Erziehung erfolgt, muss der Kinder- und Jugendhilfeträger eine Bewilligung erteilen. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Aufsicht über private Pflegeverhältnisse, wobei die geplante Übernahme dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen ist.
  • Bei Vorliegen eines Verdachts der Gefährdung des Kindeswohls (etwa eine entsprechende Mitteilung) ist eine Gefährdungsabklärung einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Eine Gefährdungsabklärung besteht in der strukturiert und unter Beachtung fachlicher Standards durchgeführten Sachverhaltserhebung und einer Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Erforderlichenfalls ist sie durch zwei Fachkräfte zu treffen.
  • Der Hilfeplan dient als Basis für die Gewährung von Erziehungshilfen, um eine angemessene soziale, psychische und körperliche Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen, und ist periodisch zu überprüfen.
  • Erziehungshilfen (zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, wobei ebenso der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung der Schriftform bedürfen. Sollte es jedoch zu keinem Abschluss einer notwendigen Erziehungshilfevereinbarung kommen, kann etwa die Obsorge (teilweise) durch das Gericht entzogen werden.
  • Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können jungen Erwachsenen ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden.
  • Prinzipiell sind die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu tragen, sofern bundes- oder landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen gem § 29 B-KJHG 2013 sind vom zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, wobei die Geltendmachung von Kostenersatz für drei Jahre rückwirkend erfolgt.
  • Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Mitwirkung der (grenzüberschreitenden) Adoptionsvermittlung und die Eignungsbeurteilung, wobei Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerber/innen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig ist. Unzulässig ist die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung. Ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption sind die Informationen über die leiblichen Eltern/teile zu dokumentieren und 50 Jahre lang aufzubewahren. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht das Recht auf Auskunft dem Adoptivkind zu; zuvor nur mit der Obsorge betrauten Personen unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Das Land hat eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten, die ua Hilfestellungen bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen über Pflege und Erziehung bietet.

§ 36 B-KJHG 2013 gibt einen Rahmen für die Verwaltungsstrafbestimmungen und ordnet an, dass Freiheitsstrafen nicht vorgesehen werden dürfen.

Für die Zwecke der spezifischen Landesgesetze fällt auf, dass die größten Abweichungen im Hinblick auf die Festlegung der Verwaltungssanktionen bestehen. Erwähnenswert ist hierbei Bundesland Tirol, das etwa bei der unbefugten Vermittlung einer (un)entgeltlichen Adoption gem § 48 Abs 3 TKJHG • [Fußnote: Gesetz vom 6. November 2013 über die Kinder- und Jugendhilfe, StF: LGBl Nr 150/2013 idgF.]  die Verhängung von einer Geldstrafe bis zu EUR 36.500,– vorsieht.