6.3 Anzeigepflicht – allgemein
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 78 StPO zu verweisen, wonach Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet sind, den Verdacht einer Straftat zur Anzeige zu bringen. Eine Ausnahme davon ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit ein persönliches Vertrauen im Arbeitsverhältnis bedarf oder wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, Strafbarkeit der Tat werde durch schadensbereinigende Maßnahmen in Kürze entfallen.