18.5 Beantragung der Staatsbürgerschaft
Aufgrund der staatlichen Souveränität obliegt es jedem Staat zu bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen als sein Staatsbürger anzusehen ist.
Die Unionsbürgerschaft – geregelt in Art 18 bis 25 AEUV – besagt, dass jeder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates auch gleichzeitig Unionsbürger ist und somit verschiedene Rechte (etwa aktives und passives Wahlrecht auf Gemeindeebene und zum Europäischen Parlament, Inanspruchnahme wirtschaftlicher Grundfreiheiten wie zB die Niederlassungsfreiheit) und Pflichten hat (etwa die Ableistung des Militär-/Zivildienstes). Zu betonen ist jedoch, dass die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat aufgrund des nationalen Rechts beurteilt wird. Die Staatsangehörigkeit hat auch Auswirkungen auf das IPRG, denn es knüpft vielfach an das Personalstatut an.