31.1 Allgemeines und verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Kompetenzverteilung im Bereich des Schulwesens ist im B-VG komplex geregelt, da die Gesetzgebungskompetenz teils beim Bund und teils beim Land und in einigen Bereichen die Rahmengesetzgebung durch den Bund und die Ausführungsgesetzgebung bei den Ländern liegt. Die Vollziehung der Gesetze wird auf unterschiedliche Behörden von Bund und Ländern aufgeteilt. Gem Art 14 Abs 6 B-VG sind Schulen Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und iZm der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Zu den öffentlichen Schulen zählen jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache sind. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Gleiches gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime. Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen und diesen ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.