6.2.1 Die Kinderrechtskonvention
Aus kinderrechtlicher Perspektive war Kinderarmut von jeher eines der grundsätzlichen Problemgebiete, die mit der Implementierung der Kinderrechtskonvention (KRK) verbessert werden sollte. • [Fußnote: Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2. Auflage (2017), Einl Rz 32.] Die KRK versucht in ihren 54 Artikeln, Standards für nahezu alle Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen festzulegen. • [Fußnote: Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2. Auflage (2017), 56; Sax, Empowerment durch Kinderrechte – Warum Kinder und die Kinder- und Jugendhilfe von einem Kinderrechtsansatz profitieren, in FICE Austria (Hrsg), Qualitätsstandards für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe, 2014, 21.] Schon in der Präambel wird dabei darauf hingewiesen, dass „es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen“. • [Fußnote: Siehe Erwägungsgrund 11 der Präambel, Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen, idF BGBl III 178/2020.] Wichtig ist hier, dass auch die Kinderrechtskonvention die große Bedeutung der Familie, sowie auch der außerfamiliären Schutzsysteme für das bestmögliche Aufwachsen des Kindes betont. • [Fußnote: Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2. Auflage (2017), Art 9, Rz 4; Kromer/Zuccato-Doutlik/Zartler, Was Kinder für ein gutes Leben brauchen, iFamZ 2019, 65.] Für das Verständnis der KRK bedeutend ist auch die Berücksichtigung der Aus- und Zielrichtung dieser Konvention. Sie wird in die Teilbereiche Protection (= Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen), Provision (= Schaffung der Voraussetzungen, um die Grundversorgung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen) und Participation (= Ermächtigung der Kinder und Jugendlichen zur Selbst- und Mitbestimmung) gegliedert. Als Menschenrechtsvertrag beschreibt die KRK dabei, vereinfacht dargestellt, das Verhältnis vom Staat zum Kind oder in weiterer Folge auch zwischen den Eltern bzw den mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und dem Kind. • [Fußnote: Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2. Auflage (2017), Einl Rz 33; Unicef, Mythen und Missverständnisse über die Kinderrechtskonvention, 4.]