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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Besondere Schulbeihilfe (§ 10 SchBeihG)

Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben (§ 10 Abs 1 SchBeihG).

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