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Dokument-ID: 1152253
8.3.2 Einschränkung des Kontaktrechts
Eine Einschränkung des Kontaktrechts bzw ein Entzug des Kontaktrechts hat dann zu erfolgen, wenn die Einschränkung des Kontaktrecht für das Kindeswohl notwendig oder zielführend ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es zur Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson gekommen ist. Dabei wird der Gewaltbegriff eher weit gefasst und umfasst somit körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt sowie Drohungen oder Einschüchterung.