20 Recht der Kinderbetreuungseinrichtungen
Kompetenzrechtlich handelt es sich gem Art 14 Abs 4 lit b B-VG beim Kindergarten- und Hortwesen in Gesetzgebung und Vollziehung um eine Landessache. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Bestimmungen zu den Anstellungserfordernissen von pädagogischen Fachkräften ergibt sich aus Art 14 Abs 3 lit d B-VG, wobei Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.