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Dokument-ID: 1165619
7.4 Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen
Zur besonderen Hilfe besteht ein spezieller „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag (§ 22 Abs 1 BBG).