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Dokument-ID: 1103413
2.3 Strafrechtliche Haftung
Wie bereits in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, kann Haftung als „Einstehenmüssen“ umschrieben werden. Dies trifft insbesondere im Zivilrecht zu, da es hier um die Frage geht, wer einen vom Geschädigten erlittenen Schaden bzw Nachteil mit seinem eigenen Vermögen letztendlich zu tragen hat.