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Neu Dokument-ID: 1152247

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

31.6 Medizinische Heilbehandlung

Gem § 66 SchUG haben Schulärzte die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen. Schüler ihrerseits sind grundsätzlich verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sollte eine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, dann ist der Schüler hiervon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen. Gem § 66 Abs 3 SchUG sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen, sofern bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden. Die Schulärzte nehmen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahr, wie etwa die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung und das Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Weiters etwa führen sie auch periodische, stichprobenartige Untersuchungen der Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße durch, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist, und sie wirken an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung) mit. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. Die Ausübung einzelner gem § 50a Abs 1 ÄrzteG • [Fußnote: Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, StF: BGBl I 169/1998 idgF.]  übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, hinsichtlich Schülern, die an einer Schule iSd SchUG in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gem § 50a ÄrzteG durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gem § 50a ÄrzteG ist zusätzlich die Einwilligung des entscheidungsfähigen Schülers iSd § 173 ABGB oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler deren bzw dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.

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