18.2 Unterstützungsangebote, soziale und monetäre Hilfsangebote
Asylwerbern kommen während des Asylverfahrens bestimmte Rechte und Pflichten zu. So haben sie einen Anspruch auf Grundversorgung, sie können in bestimmten Berufsbereichen arbeiten, sofern eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Minderjährige Asylwerber unterliegen der Schulpflicht. Das GVG bestimmt, dass der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet und etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen so weit als möglich berücksichtigt werden. Prinzipiell gilt Gleiches hinsichtlich Fremder, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen wurde, bis sie das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.