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Dokument-ID: 1103476
2.3 Was genau ist mitteilungspflichtig?
Anzeigepflichtig ist aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 37 B-KJHG der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist.