2.3 Aktuelle Judikatur
OGH 09.11.2000, 8 Ob 115/00w
Ein knapp 9-Jähriger darf nach Schulschluss mit Zustimmung der Eltern die Hausaufgaben in der Klasse machen. Seine Lehrerin lässt ihn allein von seiner Klasse zum Schulausgang gehen, wo er einen Brand auslöst. Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in § 51 Abs 3 SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind. Der 9-Jährige war normal entwickelt und auffällig, sodass die Lehrerin keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht trifft.