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Dokument-ID: 1103415
2.3.2 Absehen von der Verfolgung
§ 6 JGG regelt gewisse Konstellationen, in welchen von einer strafrechtlichen Verfolgung einer Jugendstraftat (also einer Straftat, die von einem Jugendlichen im Sinne des JGG begangen wurde) abgesehen werden kann. Liest man den Gesetzestext, so stellt man schnell fest, dass es sich hierbei eigentlich um eine Einstellung des Verfahrens handelt. Für eine solche Einstellung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: