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Darius Kaviani | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.6 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Dem Verantwortlichen (gegebenenfalls seinem Vertreter) trifft nach Art 30 DSGVO die Pflicht, ein (schriftliches oder elektronisches) Verzeichnis zu führen, in dem alle Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, aufscheinen. In diesem Verzeichnis sind ua der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten), die Zwecke der Verarbeitung und die Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten zu nennen.

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