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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Besondere Mitteilungspflichten bei Opfern von weiblicher Genitalverstümmelung

Besondere Mitteilungspflichten kann es darüber hinaus in Zusammenhang mit Opfern von weiblicher Genitalverstümmelung geben: Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten (§ 37 Abs 1a B-KJHG). Weibliche Genitalverstümmelung, weibliche Genitalbeschneidung oder Verstümmelung weiblicher Genitalien bezeichnet grundsätzlich die teilweise oder vollständige Amputation beziehungsweise Beschädigung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane • [Fußnote: https://de.wikipedia.org/wiki/Weibliche_Genitalverst %C3 %BCmmelung]  . Nach Intention des Gesetzgebers soll nun im Fall, dass in einer Krankenanstalt im Rahmen der Geburtsanmeldung oder Geburt eine Genitalverstümmelung bei der (werdenden) Mutter festgestellt wird, die werdende Mutter über die medizinischen Folgen eines solchen Eingriffs umfassend medizinisch zu beraten sein (970/A XXVI. GP 47). Hierbei soll insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die Genitalverstümmelung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und negative Auswirkungen auf das Sexualleben nach sich zieht und es muss darüber hinaus die (werdende) Mutter über die Rechtsfolgen des Eingriffs informiert werden: wer eine Genitalverstümmelung vornimmt, begeht eine schwere Köperverletzung und damit eine strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann (970/A XXVI. GP 47). Besonderheiten bestehen nun in jenen Fällen, in denen möglicherweise eine Genitalverstümmelung zulasten eines mj Mädchens droht: Ergibt sich nämlich der begründete Verdacht, dass die (werdende) Mutter auch an ihrer Tochter eine Genitalverstümmelung vornehmen lassen wird (etwa bei Uneinsichtigkeit nach erfolgter medizinischer und rechtlicher Belehrung), ist von der Krankenanstalt verpflichtend eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe zu erstatten (970/A XXVI. GP 47). Die Entscheidung über die Mitteilung ist auch hier erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen (§ 37 Abs 2 B-KJHG), was sich in der Praxis jedenfalls empfehlen wird. Die Kinder- und Jugendhilfe hat dann ein neuerliches Beratungsgespräch durchzuführen und im Fall des Verdachts einer konkreten Gefährdung des Kindes eine Gefährdungsabklärung einzuleiten (970/A XXVI. GP 47).

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