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Neu Dokument-ID: 1140974

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

27 Steiermark

Das StKBBG 2019 • [Fußnote: Gesetz vom 15. Oktober 2019 über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Steiermark, LGBl 95/2019 idgF.]  ist auf Kinderkrippen • [Fußnote: Das sind Einrichtungen für Kinder bis grundsätzlich zum vollendeten dritten Lebensjahr.] , (Heilpädagogische) Kindergärten, (Heilpädagogische) Horte, Kinderhäuser • [Fußnote: Bei Kinderhäusern handelt es sich um Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, und längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht.] , alterserweiterte Gruppen • [Fußnote: Es handelt sich hierbei um Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit.]  und Tageseltern • [Fußnote: Das sind Tagesmütter/-väter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/-vater tätig sein darf.]  sowie die Nachmittagsbetreuung gem 4. Hauptstück StKBBG 2019 anzuwenden. Auf Tageseltern sind die gesetzlichen Bestimmungen nur teilweise anzuwenden: das 2. Hauptstück StKBBG 2019 ist nur insoweit anzuwenden, als nicht im 3. Hauptstück StKBBG 2019 besondere Regelungen getroffen sind. Das 6. Hauptstück StKBBG 2019 ist mit Ausnahme der §§ 60, 63 und 64 StKBBG 2019 anzuwenden. Für die Nachmittagsbetreuung gelten die Bestimmungen des 2. und 6. Hauptstückes StKBBG 2019 nur insoweit, als nicht im 4. Hauptstück StKBBG 2019 besondere Regelungen getroffen sind.

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