21.2.10 WKKG: Aufsicht, Sonderauskünfte und Datenverwendung
Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat mindestens einmal jährlich die vorgeschriebenen Erfordernisse in den Kindergärten zu überprüfen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und ihnen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 Z 1 WKGG erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein. Die Behörde hat über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen.