Neu
Dokument-ID: 1188263
1.1.7 Besondere Verfahrensbestimmungen
Grundsätzlich gelten gem § 31 JGG die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren, sofern das JGG nicht Sondervorschriften enthält; Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.