31.7 Religionsausübung
Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im B-VG, StGG, StV StGermain, EMRK, Schulvertrag 1962, RelUG und dem SchOG.
Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, haben den verpflichtenden Pflichtgegenstand Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen. • [Fußnote: Das sind Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnische Schulen, allgemeinbildenden höhere Schulen, berufsbildende mittlere und höhere Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen) und Akademien für Sozialarbeit. Weiters sind Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im ganzen Bundesgebiet erfasst. Genauso fallen und Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien anstelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.] Das bedeutet, dass der Religionsunterricht nicht nur konfessionell gebunden ist, sondern auch, dass es prinzipiell eine Verpflichtung für den Schüler gibt, am Religionsunterricht der eigenen Religion teilzunehmen. Der Besuch am Religionsunterricht einer anderen als der eigenen Religion ist nicht zulässig.