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Dokument-ID: 1103284
3.4.2 Besondere Bestimmungen für Externistenprüfungen
Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, haben eine Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen. Sofern in Verordnungen aufgrund des § 34 Abs 4 SchUG eine Vorprüfung vorgesehen ist, müssen auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen angesetzt werden (§ 42 Abs 3 SchUG).