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Dokument-ID: 1140979
31.2 Organisation der Schulbehörden
Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gem Art 14 B-VG (mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gem Art 14 Abs 4 lit b B-VG) ist vom zuständigen Bundesminister und – sofern es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.