1.1 Die Kinderrechtskonvention
Ganz am Anfang soll die Konvention über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention [KRK]) • [Fußnote: Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen, idF BGBl III 178/2020.] als zentraler Ausgangspunkt unseres kinderrechtlichen Verständnisses beleuchtet werden. Dieses Vertragswerk bildet seit seiner Annahme durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 „das Rückgrat des internationalen Kinderschutzes“. • [Fußnote: Sax in Schutz mit System? Internationale kinderrechtliche Standards zum Schutz von Kindern vor Gewalt in der Familie und ihre Umsetzung in Österreich, 2020, S 103.] Dabei muss trotz des damit zu verzeichnenden Meilensteins und der beachtlichen Ratifizierungszahl darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung der daraus resultierenden Verpflichtungen global betrachtet noch nicht als ausreichend bezeichnet werden kann. • [Fußnote: Ebenda, S 103.] Schon die Präambel der KRK vermittelt das bedeutende Verständnis davon, dass „es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen“. • [Fußnote: Siehe Erwägungsgrund 11 der Präambel, Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen, idF BGBl III 178/2020.] Die KRK versucht somit in ihren 54 Artikeln nahezu in allen Lebensbereichen der Kinder und Jugendlichen Standards festzulegen. • [Fußnote: Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen2 (2017), S 56; Sax, Empowerment durch Kinderrechte – Warum Kinder und die Kinder- und Jugendhilfe von einem Kinderrechtsansatz profitieren, in FICE Austria (Hrsg), Qualitätsstandards für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe, 2014.] Auch legt sie fest, wer als Kind im Sinne der Kinderrechte zu verstehen ist. Dabei wird schon in Art 1 KRK normiert, dass ein Kind im Sinne dieser Konvention jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sofern die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt). Diese Abgrenzung ist dabei beispielsweise auch in der österreichische Rechtsordnung als Kriterium für den Geltungsbereich der Kinderrechte von Bedeutung. • [Fußnote: Siehe beispielsweise Sax, Kinderrechte in der Verfassung – was nun? , EF-Z 2011/127, S 206; Sax/Hainzl, Die verfassungsgeschichtliche Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich, 1999, S 18 f.]