3.2 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
Eltern oder auch sonstige Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht – insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung – durch die Schülerin/den Schüler zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst (§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz). Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten, sollten diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bereitgestellt werden. Außerdem müssen sie die zur Führung der Schulpflichtmatrik gem § 16 Schulpflichtgesetz erforderlichen Anzeigen und Auskünfte erstatten, welche der Überprüfung und Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienen (§ 24 Abs 2 Schulpflichtgesetz).