18.1.3 Fremdenpolizeigesetz
Das FPG regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde. Zu betonen ist, dass auf Asylwerber iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsylG die §§ 27a und 41 bis 43 FPG nicht anzuwenden sind. Sollte dem Fremden der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sein, dann gelten die §§ 27a, 39, 41 bis 43 und 76 FPG nicht.