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Dokument-ID: 1103407
2.1.3 Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen
Kinder, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, werden bis zur Volljährigkeit als mündige Minderjährige bezeichnet. Für sie gelten im Wesentlichen die bereits oben gemachten Ausführungen. In dem Rahmen ist es also möglich, dass sie Verbindlichkeiten eingehen, für die sie auch haften. Allerdings gibt es für diese Personengruppe im Hinblick auf ihr Alter noch zwei besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme ihrer beschränkten Geschäfts- und somit Haftungsfähigkeit darstellen: