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Dokument-ID: 1103384
3.4 Verbote zum Schutz von Jugendlichen
Es ist verboten, Alkohol und Tabakerzeugnisse an Kinder und Jugendliche, denen aufgrund ihres Alters und der gesetzlichen Bestimmungen der Besitz und Konsum von Tabakerzeugnissen und Alkohol verboten ist, zu verabreichen oder an sie abzugeben.