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Neu Dokument-ID: 1103282

Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gem § 25 Schulfpflichtgesetz

Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schülerinnen/Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte von der Klassenlehrerin/vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten. Dazu gehören eine Hausordnung und Verhaltensvereinbarungen für die Schule („Schulcharta“), Klasse („Klassencharta“) oder im Einzelfall (§ 25 Abs 1 Schulpflichtgesetz).

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